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   OVG Sachsen, 06.07.2015 - 1 A 730/12   

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https://dejure.org/2015,35635
OVG Sachsen, 06.07.2015 - 1 A 730/12 (https://dejure.org/2015,35635)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06.07.2015 - 1 A 730/12 (https://dejure.org/2015,35635)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06. Juli 2015 - 1 A 730/12 (https://dejure.org/2015,35635)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    SächsBO § 34 Abs. 1 S. 1BauGB § 35 Abs. 2 BauGB
    Vorbescheid; gesicherte Erschließung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist die Erschließung gesichert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.07.2015 - 1 A 730/12
    Gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, juris Rn. 40 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 29.01.2014 - 1 A 705/12

    Vorbescheid, Verlängerung

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.07.2015 - 1 A 730/12
    Offen bleiben kann dabei, ob bereits die zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Rechtslage (Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 8.1 der Beklagten) einer Verlängerung entgegensteht (vgl. Senatsurt. v. 29. Januar 2014 - 1 A 705/12 -, juris Rn. 36), da auch bei der Verlängerung eines Vorbescheids - nicht anders als bei einem Antrag auf erstmalige Erteilung eines Vorbescheids - zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung (noch) gegeben sind.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2016 - 3 L 177/06

    Abgrenzung der Art der baulichen Nutzung zwischen Wohn-, Ferien- und

    Gesichert ist die âEURŽErschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks âEURŽâEURŽ(spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu âEURŽrechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (BVerwG, U. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 - DVBl. 1977, 41); das gilt auch für einen Trinkwasseranschluss (OVG Bautzen, U. v. âEURŽ06.07.2015 - 1 A 730/12 - juris).

    Erforderlich ist vielmehr, dass sie eine konkrete Realisierung dieser âEURŽErschließungsmöglichkeit darlegen, den Verlauf der geplanten Hausanschlussleitung bezeichnen âEURŽund das Einverständnis der von der Leitungsführung betroffenen Grundstückseigentümer âEURŽglaubhaft machen (OVG Bautzen, U. v. 06.07.2015 - 1 A 730/12 - juris).

  • OVG Sachsen, 20.07.2021 - 1 A 1040/19

    Vorbescheid; Verlängerung; Auslegung denkmalschutzrechtlicher Zustimmung

    Gleichwohl ist in einem Rechtsstreit über die Verlängerung des Vorbescheids durch die Widerspruchsbehörde nach der im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage und im gerichtlichen Verfahren nach der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (vgl. Senatsurt. v. 6. Juli 2015 - 1 A 730/12 -, juris Rn. 22; NdsOVG, Urt. v. 22. Juni 2010 - 12 LB 213/07 -, juris Rn. 36 m. w. N.).
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